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Tierhalter von mitteilungspflichtigen Nutzungsarten müssen ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit bis zum 01.09. für das erste Halbjahr bzw. bis zum 01.03. des Folgejahres für das zweite Halbjahr mit den Bundeskennzahlen vergleichen. Liegt der Wert der Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, muss ein Maßnahmenplan eingereicht werden.
Die Bundeskennzahlen werden auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht. Den Link zur Übersicht vom 15.02.2024 finden Sie hier:
BVL - Fachmeldungen - Bundesweite Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit
Hiermit möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass alle Meldungen (Tierhaltermeldungen) nur noch online erfolgen können und eine Meldung in analoger Form über das AFC ab dem 30.06.2023 nicht mehr möglich ist.
Aktuelle Informationen sowie Verweise zu entsprechenden Informationsquellen finden sich auf der Webseite des LANUV unter https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierarzneimittel/regionalstelle-amg.
Diese werden laufend aktualisiert.
Unter dem folgenden Link sind auf der Seite des LAVES geeignete Vordrucke für die Maßnahmenpläne der jeweiligen Tierarten zu finden, welche bei Bedarf genutzt werden können.


Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz haben sich insbesondere Änderungen bezüglich der Dokumentationspflichten von Antibiotikabehandlungen sowohl für die Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten als auch für die Tierärzte ergeben. Die wichtigsten Änderungen sind in diesem Informationsschreiben kurz zusammengefasst.
Seit dem 01.01.2023 ist der Tierhalter nicht mehr berechtigt, die Behandlungen mit Antibiotika selbst in der HIT-TAM-Datenbank einzutragen. Diese Eingaben müssen von dem Hoftierarzt vorgenommen werden. Der Tierhalter muss den Hoftierarzt für die Antibiotikameldungen nicht mehr freischalten.
Unterliegt ein Tierhaltungsbetrieb aufgrund seiner gehaltenen Nutzungsarten und aufgrund der Bestandsgröße dem Antibiotikaminimierungskonzept sind einige Änderungen zu beachten. Die bisherigen Nutzungsarten wurden z. T. geändert, neue Nutzungsarten ergänzt und die Bestandsuntergrenzen verändert.
Jeder Tierhalter der eine oder mehrere Nutzungsarten hält und die Bestandsuntergrenzen überschreitet hat folgendes zu beachten:
Übersicht der verkürzten Fristen zum Antibiotikaminimierungskonzept ab 01.01.2023
Termin | |
01.01. | Beginn des 1. Halbjahres |
14.01. | Eingabeende für Anfangsbestand / Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 2. Halbjahr |
bis 01.02. | Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 2. Halbjahres in der HIT-TAM |
bis 15.02. | Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kennzahlen auf der Homepage des BVL |
bis 01.03. | Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des vergangenen 2. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben |
bis 01.04. | Vorlage des Maßnahmenplans vom 2. Halbjahr beim Veterinäramt |
30.06. | Ende des 1. Halbjahres |
01.07. | Beginn des 2. Halbjahres |
14.07. | Eingabeende für Anfangsbestand / Bestandsveränderungen durch den Tierhalter für das 1. Halbjahr |
bis 01.08. | Veröffentlichung der betriebseigenen Therapiehäufigkeit des 1. Halbjahres in der HIT-TAM |
bis 01.09. | Tierhalter muss betriebliche Therapiehäufigkeit des vergangenen 1. Halbjahres mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02. verglichen und das Ergebnis dokumentiert haben |
bis 01.10. | Vorlage des Maßnahmenplans vom 1. Halbjahr beim Veterinäramt |
31.12. | Ende des 2. Halbjahres |
Im Rahmen des Antibiotikaminimierungskonzept (ABM) und der Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV) ergeben sich für den Tierhalter und den Tierarzt neue Nutzungsarten.
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Neue Bestandsuntergrenzen ab 01.01.2023
Nutzungsart: Untergrenze: (Halbjahresdurchschnitt)
zugekaufte Kälber bis 12 Monate 25
Milchrinder 25
Saugferkel 85*
Zuchtschweine 85
Ferkel bis einschließlich 30 kg 250
Mastschweine über 30 kg 250
Masthühner 10.000
Legehennen 4.000
Junghennen 1.000
Mastputen 1.000
*es ist noch nicht abschließend geklärt, ob für die Nutzungsart Saugferkel eine eigene Bestandsuntergrenze gilt, oder ob sich diese aus dem Durchschnittsbestand der gehaltenen Zuchtsauen (Nutzungsart Zuchtschweine) ergibt.
Dringend zu beachten: Fristen für die Einreichung von Maßnahmenplänen
Maßnahmenpläne für das HJ II/2022, Frist 01.04.2023:
Schweinemast über 30 kg
Masthühner
Mastputen
(Die Nutzungsarten Mastferkel bis 30 kg, Mastkälber bis 8 Monate und Mastrinder ab 8 Monate entfallen ab sofort!)
Maßnahmenpläne für das HJ I/2023, müssen nicht erstellt werden
Maßnahmenpläne für das HJ II/2023, Frist 01.04.2024:
Milchkühe
zugekaufte Kälber bis 12 Monate
Saugferkel
Zuchtsauen und -eber
Ferkel bis 30 kg
Schweinemast über 30 kg
Masthühner
Mastputen
Legehennen
Junghennen
Kreisverwaltung Warendorf
Waldenburger Straße 2
48231 Warendorf
Telefon: 02581 53-0
Fax: 02581 53-1099
verwaltung(at)kreis-warendorf.de
Montag-Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 - 14.00 Uhr
Oder nach Vereinbarung.
Für die Zulassungsstellen in Beckum und Warendorf, die Führerscheinstelle sowie das Bauamt und für Ausländerangelegenheiten gelten abweichende Öffnungszeiten, die Sie hier nachlesen können.